Ja, das geht. Zumindest grundsätzlich – und vorausgesetzt natürlich, der betreffende Vertrag ist nicht bereits in Kraft getreten (mehr dazu weiter unten). Jeder kann sich ja mal irren oder seine Meinung ändern. Das gilt auch für Angebote. Immerhin handelt es sich dabei um deine ganz persönliche „Willenserklärung“ im Vorlauf eines Vertragsschlusses. Und dein gestriger Wille muss nicht unbedingt dein heutiger sein.
Wichtig: Bevor du dich mit den Feinheiten des juristischen Drahtseilaktes beschäftigst, kümmerst du dich am besten erst einmal um die geschäftliche Seite: Angebote, Verhandlungen und Verträge finden ja nicht im luftleeren Raum statt. Fehler, Missverständnisse und Versäumnisse kommen auch im Geschäftsleben vor und lassen sich meistens mit ein bisschen gutem Willen sowie offener Kommunikation ausräumen. Konflikte oder gar Rechtsstreitigkeiten sind vermeidbar: Schließlich geht es nicht darum, andere Unternehmen oder Verbraucher über den Tisch zu ziehen oder auf anachronistische Konditionen festzunageln.
Fehler passieren!
Wenn du nachträgliche Änderungen an deinem ursprünglichen Angebot vornehmen willst, machst du das ja auch nicht aus Vergnügen oder weil du dich langweilst. Du hast dich zum Beispiel …
- bei der Zeit- oder Aufwandsplanung verschätzt,
- bei deiner Angebotskalkulation verrechnet oder schlicht
- beim Erstellen des Angebots vertippt.
Vielleicht haben sich nach Abgabe deiner Offerte aber auch neue Informationen ergeben, die dir die Einhaltung deines ursprünglichen Angebots unmöglich machen.
Folgen berücksichtigen
Auf der anderen Seite sollte dir aber auch bewusst sein, dass dein Geschäftspartner von einer nachträglichen Angebotsänderung wahrscheinlich nicht gerade begeistert ist. Möglicherweise hat er inzwischen anderen Anbietern abgesagt, auf Grundlage deines Angebots seine eigene Zeit-, Beschaffungs- und Lieferplanung vorangetrieben und so weiter.
Wenn du in einer solchen Situation nachträglich dein Angebot korrigierst, ergeben sich für dich zunächst einmal vor allem geschäftliche Konsequenzen – eventuelle rechtliche Nachteile sind meist zweitrangig: Ist das Kind in den Brunnen gefallen, wird dich ein verärgerter Interessent oder gar Stammkunde nur in Ausnahmefällen sofort verklagen und auf Einhaltung deines ursprünglichen Angebots festnageln (können) – sofern er damit überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Mit ziemlicher Sicherheit wird er sich aber gut überlegen, ob er bei dir in Zukunft nochmal anfragt. Grund genug, die Änderungswünsche offen zu kommunizieren und deinen Geschäftspartner um Verständnis zu bitten.
Nun aber zur rechtlichen Beurteilung nachträglicher Angebotsänderungen.