Verwirrende Begriffsvielfalt
Je nach Branche und Vertragsart tragen Voraus- und Teilzahlungen ganz unterschiedliche Bezeichnungen. Die sorgen bei Dienstleistern, Händlern und anderen Kleingewerbetreibenden manchmal für Verwirrung und Missverständnisse.
Deshalb haben wir einmal die wichtigsten Begriffe und die dazugehörigen Vertragsarten für euch zusammengetragen:
- Vorschuss: Zahlung vor Leistungserbringung (Dienstvertrag),
- Abschlagszahlung / Akontozahlung: Zahlung vor Fertigstellung eines Werks (Werkvertrag) oder vor endgültig erbrachter Leistung (Dienstvertrag),
- Vorkasse: vollständige Bezahlung vor Lieferung (Kaufvertrag),
- Anzahlung / Vorauszahlung: (Teil-)Zahlung vor der Lieferung (Kaufvertrag) oder vor dem Beginn der Leistung (Werkvertrag),
- Teilzahlung: Zahlung nach bereits erbrachten Teilleistungen, die für den Empfänger bereits einen eigenständigen Wert haben (Werkvertrag).
- Ratenzahlung: Teilzahlungen nach bereits erfolgter Lieferung (Kaufvertrag).
- Schlusszahlung: Zahlung nach …
- Abnahme durch den Leistungsempfänger (Werkvertrag),
- Lieferung (Kaufvertrag mit Anzahlung),
- Leistungserbringung (Dienstvertrag mit Vorschuss).
Fällig sind Voraus- und Teilzahlungen in der Regel sofort bei Zugang der Rechnung beim Empfänger.
Wichtig: Die Bezeichnungen und dazugehörigen Anwendungsfälle dienen nur deiner Orientierung. Rechtlich eindeutig definiert sind sie nicht. Wenn du eine Rechnung bekommst, in der ein Dienstleister von dir „Vorkasse“ verlangt, in Wirklichkeit aber einen „Vorschuss“ haben möchte, ist das rechtlich unbedenklich. Im Zweifel gilt der in § 14 Abs. 1 UStG ausgestellte Freifahrtschein:
„Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.“
Stolperfalle Umsatzsteuer
Voraus- und Teilzahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig – obwohl die Umsatzsteuer üblicherweise erst dann „entsteht“, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht ist. Bei Voraus- oder Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer mit der Bezahlung. In § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG heißt es dazu:
„Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.“
Entsprechend darf die Vorsteuer bei Voraus- und Teilzahlungen laut § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erst dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnung vorliegt und bezahlt ist.