Einnahmen und Ausgaben von Selbstständigen und Kleinunternehmen schlagen steuerlich normalerweise erst dann zu Buche, wenn tatsächlich Geld geflossen ist. Das Zu- und Abflussprinzip gilt …
- sowohl bei der Einkommensteuer, sofern die Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erfolgt
- als auch bei der Umsatzsteuer, sofern die Zahllast per „Ist-Versteuerung“ ermittelt wird.
Ausgerechnet bei der Umsatzsteuer, bei der der Fiskus sonst ganz besonders pingelig ist, gibt es jedoch eine wenig bekannte Ausnahme: Für Eingangsrechnungen gilt die Ist-Versteuerung nämlich nicht! Laut § 15 UStG darf der Unternehmer die Vorsteuer abziehen, sofern …
- die Lieferung oder Leistung erbracht ist und
- eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten oder Dienstleisters vorliegt (die Anforderungen an finanzamtskonforme Rechnungen finden sich in den Rechnungs-Paragrafen § 14 UStG und § 14a UStG).
Ob eine Eingangsrechnung bereits bezahlt ist oder nicht, spielt also keine Rolle! Auf die Bezahlung kommt es nur an, wenn die Rechnung vor der Leistungserbringung ausgestellt wird (zum Beispiel bei Anzahlungen oder Vorkasse).
Bitte beachten Sie: Da WISO MeinBüro normalerweise erst beim Bezahlen vom Vorliegen einer Eingangsrechnung erfährt, werden die Vorsteuerbeträge standardmäßig zum Zeitpunkt der Bezahlung berücksichtigt.