Du hast kürzlich dein Unternehmen gegründet und wirst in Zukunft auf eigene Rechnung arbeiten? Herzlichen Glückwunsch und alles Gute für dein Vorhaben! Wie es aussieht, bist du auf dem richtigen Weg. Das passende Business-Tool hast du jedenfalls bereits gefunden: WISO MeinBüro ist die vielfach ausgezeichnete Buchhaltungs-Software für Gründer.
Mit WISO MeinBüro schreibst du nicht nur Angebote und (hoffentlich viele lukrative) Rechnungen: Du behältst auch den Überblick über eingehende Kundenzahlungen und deine Betriebsausgaben.
Steuerpflichtig ist letztlich nur der Einnahmenüberschuss. Deine betrieblichen Ausgaben darfst du von deinen Einnahmen abziehen, klar. Doch wusstest du, dass du auch deine Vorgründungskosten abrechnen darfst? Und zwar nicht nur als Betriebsausgaben, sondern auch den im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteueranteil!
Was viele Gründer nicht wissen: Das Finanzamt erkennt betrieblich veranlasste Aufwendungen auch dann an, wenn sie vor der Geschäftseröffnung angefallen sind.
Vorgründungskosten: Nichts vergessen?
Je nach Art deines Gründungsvorhabens fällt eine mehr oder weniger große Anzahl von Vorgründungskosten an. Denk nur an die Ausgaben für …
- Seminare, Fortbildungen und Qualifizierungen aller Art,
- Büromaterial, Lernmaterialien und Fachliteratur,
- den Besuch von Fachmessen und Tagungen,
- Rechts-, Steuer- und Versicherungsberatungen,
- Marktforschung und Marketing (Programmierung von Internetseiten, Gestaltung und Druck von Geschäftspapieren, Schalten von Anzeigen),
- Standortbesichtigungen, Anzeigen, Maklergebühren,
- Beschaffung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen,
- Gebühren für staatliche Lizenzen, Zulassungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Schulungen, Zeugnisse etc. und natürlich auch
- Reisekosten aller Art (falls erforderlich inklusive Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen).
Dass Planungs- und Vorbereitungskosten vielfach vor der eigentlichen Geschäftseröffnung anfallen, liegt in der Natur der Sache. Oft sogar lange bevor der erste Auftrag erteilt oder die erste Rechnung geschrieben wird. Dass der Gesetzgeber solche Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkennt, ist nur gerecht. Schließlich sind diese Ausgaben die Voraussetzung für spätere Gewinne und damit Steuerzahlungen!
Verfallsdatum? Fehlanzeige!
Wichtig: Eine zeitliche Befristung gibt es grundsätzlich nicht. Das Einkommensteuerrecht verlangt lediglich einen „ausreichend bestimmbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart“. So steht es im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (Hinweis H 4.7 – Richtlinie Betriebseinnahmen und -ausgaben). Die gängige Verwaltungspraxis geht auf ein BFH-Grundsatzurteil zurück (Az.: III R 96/88 vom 15. April 1992).
Ein zumindest mehrmonatiger Planungsvorlauf ist selbst bei kleineren Unternehmensgründungen üblich. Je größer und planungsintensiver dein Vorhaben ist und je mehr Genehmigungen erforderlich sind, desto länger kann der erforderliche Gründungsvorlauf sein. Selbst mehrjährige Vorbereitungsphasen sind theoretisch denkbar – erfordern dann aber eine plausible Begründung.
Bitte beachte:
- Ganz gleich, ob vor oder nach der Geschäftseröffnung: Alle Betriebsausgaben müssen durch Zahlungsnachweise glaubhaft gemacht werden.
- Belege sammeln rentiert sich: Eigenbelege sind zwar zulässig – stellen allerdings nur eine Notlösung dar.
- Sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist, bekommst du auch den im Rechnungsbetrag enthaltenen Umsatzsteueranteil erstattet.
- Falls du im Laufe des Jahres 2019 gestartet bist und bereits im Vorjahr Geld für betriebliche Zwecke ausgegeben hast, gehören die betreffenden Betriebsausgaben und Vorsteueranteile in die Steuererklärung des Vorjahres!
Wichtig:
Die rechtlichen Details der steuerlichen Berücksichtigung vorab entstandener Betriebsausgaben und der dazugehörigen Vorsteuer solltest du am besten mit deinem Steuerberater besprechen!
Zusätzlicher Tipp: Der Beitrag behandelt Bargeldzahlungen. Du kannst das Verrechnungskonto aber auch nutzen, um bargeldlose Zahlungen von privaten Bankkonten zu erfassen. Mit anderen Worten: Mit der Buchung auf dem Verrechnungskonto finden bei Bedarf privat bezahlte betriebliche Ausgaben aller Art Eingang in deine Buchführung. Eine Bargelderstattung oder Rücküberweisung auf dein privates Girokonto ist nicht erforderlich.