Fälligkeit in der Rechnung angeben
Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist ein wichtiger Bestandteil einer Rechnung. Um Missverständnisse auszuräumen, sollte das Zahlungsziel in der Rechnung genannt werden. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungskonditionen im Vertrag ausdrücklich geregelt sind.
Typische Formulierungen sind …
- „zahlbar bis spätestens (Datum)“,
- „zahlbar innerhalb von (Zeitraum in Tagen, Wochen oder Monaten) nach Zugang der Rechnung“ oder auch
- „fällig am (Datum)“.
Ist für die Leistung „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt“, gerät der Schuldner am Tag nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug.
Fälligkeit und Verzug
Die Rechnung kann auch den Hinweis enthalten, dass der Betrag „sofort fällig“ oder „unverzüglich fällig“ ist. Falls ein taggenaues Fälligkeitsdatum fehlt, muss der Gläubiger eine Mahnung schreiben.
Erst nach deren Zugang befindet sich der säumige Geschäftspartner in Verzug. Das ist in § 286 Abs. 1 BGB geregelt. Dort heißt es: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“
Ohne Mahnung gerät der Schuldner einer Geldforderung auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Diese Vorschrift gilt aber nur dann, wenn der Zahlungspflichtige ein Geschäftskunde ist. Gegenüber Verbrauchern greift die Verzugsautomatik nur dann, wenn sie in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind.
Fälligkeit und Verjährung
Die Fälligkeit ist nicht nur die Voraussetzung für den Verzug. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit hängt auch ab, wann eine Forderung verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er eingeklagt werden kann. Klage wiederum kann erst eingereicht werden, wenn die Leistung fällig ist.