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Freizeichnungsklauseln

Freizeichnungsklauseln sind besondere Bestimmung in einem Angebot, einem Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Freizeichnungsklausel dient dazu, die Bindung eines Angebots, die Haftung oder die Erfüllung durch den Anbieter einzuschränken oder aufzuheben.

Was sind Freizeichnungsklauseln?
Vor dem Zustandekommen eines Auftrags oder Vertrags gibt der Anbieter in der Regel ein Angebot oder einen Kostenvorschlag ab. Darin informiert er den Interessenten über die Art seiner Leistungen und über seine Preise. Somit bilden Kostenvoranschlag und Angebot die vertragliche Grundlage für die geplanten Warenlieferungen und Dienstleistungen. 
Wenn der der Kunde das Angebot annimmt, kommt der Vertrag zu den versprochenen Konditionen zustande. Die Annahme muss keine bestimmte Form haben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Der Anbieter muss die Leistungen dann wie im Angebot beschrieben ausführen.
Rechtlich handelt es sich bei einem Angebot um die einseitige Willenserklärung des Anbieters. Der Fachbegriff lautet „Antrag“. Rechtsgrundlage ist § 145 BGB. Dort heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Gängige Formulierungen von Freizeichnungsklauseln
Mit anderen Worten: Wer die sofortige Rechtsverbindlichkeit eines Angebotes umgehen will, kann die „Gebundenheit“ ausschließen. Der Ausschluss der Bindung kann sich auf das gesamte Angebot oder einzelne Bestimmungen in einem Vertrag beziehen. Damit ist die Annahme des Angebots an eine bestimmte Bedingung knüpft.

Eben diese Bedingungen werden als Freizeichnungsklauseln bezeichnet. Die Klauseln können sich auf unterschiedliche Aspekte beziehen:

  • befristeter Zeitraum der Bindung (z. B. „Dieses Angebot gilt bis zum …“),
  • Angebotspreis (z. B. „Preisänderungen vorbehalten“ oder „Preis freibleibend“) oder auch
  • Angebotsmenge und Verfügbarkeit (z. B. „solange der Vorrat reicht“ oder „Lieferung vorbehalten“).

Und: Ein Angebot kann sogar komplett unverbindlich sein (z. B. „Angebot freibleibend“ oder „unverbindliches Angebot“).

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Vor- und Nachteile von Freizeichnungsklauseln

Freizeichnungsklauseln sorgen auf Seiten des Anbieters für mehr Sicherheit. Denn Bindung, Erfüllung und Haftung sind damit ganz oder teilweise ausgeschlossen. Wenn der Anbieter die Erfüllung ausschließt, wird das Angebot für Kunden und Interessenten aber auch weniger verlässlich.

Dadurch ist die Offerte weniger attraktiv. Aufträge kommen seltener zustande. Weil nachverhandelt werden muss, ist der Vertragsschluss zudem komplizierter.

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