Recht auf richtige Rechnung!
Der Rechnungsempfänger hat Anspruch auf eine vollständige und richtige Rechnung. Bei Fehlern muss der Austeller eine korrigierte Rechnung schicken. Denn der Rechnungsempfänger ist nur dann zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn er durch die Rechnung eindeutig identifiziert werden kann.
Davon abgesehen ist der Anspruch auf Bezahlung einer Leistung aber grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer Rechnung abhängig. Zwar verlangt das Umsatzsteuerrecht das Ausstellen einer korrekten Rechnung.
Falls eine richtige Rechnung fehlt, ändert das jedoch nichts an der schuldrechtlichen Verpflichtung, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen! Zwar setzen viele Rechnungsempfänger die Bezahlung als Druckmittel ein, um eine korrekte Rechnung zu bekommen. Das ist naheliegend, aber rechtlich nicht haltbar.
Mit Verweis auf eine unvollständige oder fehlende Rechnung darf noch nicht einmal der geschuldete Vorsteueranteil vorenthalten werden. Sofern die Bezahlung nach erbrachter Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart ist, muss die Geldschuld auch bezahlt werden.
Sobald eine Geldforderung fällig ist, kommt der Schuldner spätestens durch eine Mahnung in Verzug. Und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger zuvor eine Rechnung verschickt hat oder nicht. Nur der automatische Verzugseintritt ist laut § 286 BGB vom Vorliegen einer Rechnung abhängig.