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Eine Statue der Justitia mit verbundenen Augen und einer Waage in der Hand ist das zentrale Element des Bildes. Die Skulptur hat eine grünliche Patina. Vor ihr befindet sich ein Label mit der Aufschrift „Vollstreckungsbescheid“ und einem Buchsymbol. Der Hintergrund ist in einem rötlichen Farbton gehalten.

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid bildet die vorläufige Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Zugleich handelt es sich um die Voraussetzung für den endgültigen Vollstreckungstitel. Der Vollstreckungstitel ist eine vom Gericht ausgestellte Urkunde. Auf deren Grundlage kann der Gläubiger endgültig die Zwangsvollstreckung veranlassen. Die Verjährungsfrist eines Vollstreckungstitels beträgt dreißig Jahre.
Ohne Bescheid über die Zulässigkeit der Vollstreckung kann der Gläubiger gegen den Schuldner keine Zwangsmaßnahmen einleiten und durchführen lassen. Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind zum Beispiel …

  • die Beauftragung des Gerichtsvollziehers,
  • Lohnpfändung und Kontopfändung oder auch
  • die Auskunft über das Vermögen des Schuldners.

Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen oder die geltend gemachten Forderungen zu begleichen. Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.

Ein Vollstreckungsbescheid ist mit Kosten verbunden, die der Schuldner übernehmen muss. Wie beim Mahnbescheid erfolgt die Zustellung an den Schuldner durch das Amtsgericht. Der Bescheid wird per Post oder direkt vom Gerichtsvollzieher zugestellt. Sobald der Schuldner den Vollstreckungsbescheid erhalten hat, kann er wieder innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben.

Vom Vollstreckungsbescheid zum Gerichtsverfahren

Wenn der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das „streitige Mahnverfahren“ an das zuständige Gericht weitergeleitet. Das Gerichtsverfahren wird automatisch eingeleitet, sofern der Gläubiger die Verfahrenskosten entrichtet. Daraufhin prüft das Gericht, ob der Gläubiger berechtigt ist, die Forderung zu erheben.

Wichtig: Da ein Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar ist, sind bereits vor dem endgültigen Erlass des Vollstreckungstitels Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung möglich!

Kein Einspruch? Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid!

Wird kein Widerspruch eingelegt, gilt die Forderung als berechtigt. Der Bescheid ist dann rechtskräftig. Der Gläubiger erhält vom Gericht den Vollstreckungstitel. Auf dessen Grundlage kann er die sofortige Zwangsvollstreckung mit Pfändungsmaßnahmen veranlassen. Ein Vollstreckungstitel ist für gewöhnlich nicht mehr anfechtbar.

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