
Seit der Bürokratieentlastung ab 2025 können Arbeitsverträge und Gewerbemietverträge per E-Mail übermittelt werden – ganz ohne Papierausdruck. Das neue Bürokratieentlastungsgesetz IV ermöglicht es Arbeitgebern, die wesentlichen Vertragsbedingungen digital an neue Beschäftigte zu senden. Auch Gewerbemietverträge profitieren von dieser Erleichterung. Doch trotz dieser Neuerung bleibt die rechtliche Umsetzung entscheidend: Welche Vorgaben müssen weiterhin beachtet werden?
Textform statt Schriftform bei „wesentlichen Bedingungen“ von Arbeitsverträgen und Gewerbemietverträgen
Für bestimmte Dokumente legen die Gesetze unterschiedliche formelle Voraussetzungen wie Schriftform, Textform oder elektronische Form fest. Diese Erklärungen und Vereinbarungen sind nur in der jeweils vorgeschriebenen Form wirksam.
Bei zwei Dokumenten, die im Alltag vieler Unternehmen und Selbstständiger vorkommen, wurden die Formvoraussetzungen zu Jahresbeginn geändert. Für die Übermittlung der „wesentlichen Bedingungen“ eines Arbeitsverhältnisses und bei Gewerbemietverträgen genügt nun die Textform statt der Schriftform.
Konkret bedeutet das:
- Bei Einstellung neuer Beschäftigter kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ per E-Mail oder in Form einer Textdatei Ein schriftlicher, von beiden Seiten eigenhändig unterzeichneter Arbeitsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen auch nicht mehr auf Papier ausgehändigt werden.
- Bei Gewerbemietverträgen genügt statt Papier mit Unterschrift in Zukunft ebenfalls die Textform, zum Beispiel eine PDF-Datei.
Die genaue Rechtslage ist in diesem Fall etwas komplizierter: Beträgt die Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr, muss der Gewerbemietvertrag mindestens in Textform vorliegen. Andernfalls gilt das Mietverhältnis unbefristet – und kann deshalb einfacher gekündigt werden. Bisher war diese Regelung von der Schriftform des Vertrags abhängig.
Beide Gesetzesänderungen sind eine Folge des „Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes“ zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten.
Schriftform, Textform, elektronische Form
Diese Formvorgaben sind im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert.
- Schriftform setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus und damit eine Ausfertigung des Dokuments auf Papier. Geregelt ist sie in 126 BGB. Die eigenhändige Unterschrift kann nur durch eine notarielle Beurkundung des Dokuments oder die notarielle Beglaubigung der Zustimmung ersetzt werden.
- Die Textform erfordert zwar einen lesbaren Text. Dieser muss aber nur auf einem „dauerhaften Datenträger“ enthalten sein. Eine Unterschrift ist nicht notwendig. Das Dokument muss der jeweiligen Person aber klar zuzuordnen sein und ihren Namen enthalten. Die gesetzliche Vorgabe steht in 126b BGB.
Neben Papier erfüllen auch digitale Textformate wie E-Mail, eine Chat-Nachricht, eine Word- oder PDF-Datei oder auch ein Fax die Textform. Voraussetzung ist, dass die „Erklärung“ dauerhaft aufbewahrt oder gespeichert und jederzeit aufgerufen werden kann. - Als eine weitere Möglichkeit sieht das Gesetz die elektronische Form Damit ist nicht jedes digitale Format gemeint, sondern ein per „qualifizierter elektronischer Signatur“ unterzeichnetes digitales Dokument (§ 126a BGB). Diese
Signaturen vergeben staatlich anerkannten Trust Center nach einer Identitätsüberprüfung.
In vielen, aber nicht in allen Fällen kann die elektronische Form alternativ zur Schriftform eingesetzt werden. Beim Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen ist das anders: er muss in Textform oder Schriftform vorliegen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Arbeitsvertragsbedingungen: Die Nachweispflicht des Arbeitgebers
Damit ein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Beschäftigten entsteht, ist kein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich, den beide Seiten unterzeichnen. Die Vereinbarung kann auch mündlich abgeschlossen werden. Sogar ein „konkludent“, das heißt ohne explizite Absprache getroffener Arbeitsvertrag ist wirksam. Dabei nimmt der Arbeitnehmer einfach seine Tätigkeit auf und der Arbeitgeber bezahlt ihn dafür.
Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber allerdings eine gesetzliche Nachweispflicht. Rechtsgrundlage ist § 2 Nachweisgesetz. Er hat die „wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses“ aufzuschreiben und sie der neuen Mitarbeiterin oder dem neuen Mitarbeiter zukommen zu lassen.
Bis vor kurzem musste das auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift geschehen. Seit Jahresbeginn 2025 sind auch die Textform und die digitale Übermittlung zulässig. Die zusammengefassten Vertragsbedingungen dürfen also zum Beispiel in einer E-Mail, in einer PDF- oder Word-Datei oder sogar per Chat-Nachricht zugeschickt werden.
Voraussetzung ist, dass der oder die neue Beschäftigte mit der Textform einverstanden ist und die Zusammenfassung lesen, speichern und ausdrucken kann. Außerdem soll der Arbeitgeber bei der Übermittlung um eine Empfangsbestätigung bitten. Er hat seine Pflicht aber selbst dann erfüllt, wenn diese nicht eingeht.
Ausnahmen: In welchen Fällen bleibt es bei der Schriftform?
- Befristete Arbeitsverträge müssen in schriftlicher Form vereinbart werden. Das steht in 14 Abs. 4 TzBfG.
- In bestimmten Branchen hat der Nachweis der Arbeitsbedingungen auch in Zukunft in Schriftform zu erfolgen. Sie werden in 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgezählt: Baugewerbe, Gastronomie und Hotellerie, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schaustellerei, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Sicherheitsgewerbe und Prostitutionsgewerbe.
- Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfordert auch in Zukunft die Schriftform. Es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer per E-Mail noch mündlich wirksam zu kündigen.
Die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ des Arbeitsverhältnisses
Folgende Punkte müssen im Nachweis der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen enthalten sein:
- Name und Adresse des Arbeitgebers
- Name und Adresse des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Befristung das Ende (dann ist die Schriftform vorgeschrieben, siehe oben)
- der Arbeitsort beziehungsweise die möglichen Arbeitsorte
- eine kurze Beschreibung der Tätigkeit
- gegebenenfalls die Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe des Lohns oder Gehalts, einschließlich von Zuschlägen und Zulagen sowie Sonderzahlungen
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Pausenregelungen
- gegebenenfalls Angaben zu Schichten
- gegebenenfalls Angaben zu möglichen Überstunden und deren Bezahlung
- der Jahresurlaub
- Angaben zu Mindeststunden und Abruffristen, falls Arbeit auf Abruf vereinbart wird
- gegebenenfalls vereinbarte Fortbildungsansprüche
- gegebenenfalls ein Hinweis auf Optionen zur betrieblichen Altersvorsorge
- Hinweise auf Form und Frist einer Kündigung
- Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, falls relevant
In der Praxis werden viele Arbeitgeber auch in Zukunft Arbeitsverträge ausformulieren. Sie können diese dann dem Arbeitnehmer digital zuschicken. Enthält der Vertrag alle genannten Punkte, sind Papier und Unterschrift nicht mehr notwendig.