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Darf ich mich „Geschäftsführer“ nennen?

Du musst als Selbstständiger oder Kleinunternehmer bekanntlich alles selbst erledigen. Dass du die Geschäfte deines Unternehmens führst, steht also außer Frage. Aber handelst du deshalb auch als „Geschäftsführer“?

Auf den ersten Blick wirkt die Bezeichnung passend: Als Selbstauskunft klingt sie nicht nur zutreffend, sondern auch seriös und professionell. Viel passender als der altmodische „Inhaber“, die „Geschäftsleitung“ oder gar der hochtrabende „CEO“ ist sie allemal.

„Geschäftsführer“ ist kein geschützter Beruf – grundsätzlich spricht also nichts dagegen, dich so zu bezeichnen, zum Beispiel auf Visitenkarten oder anderen Geschäftspapieren. Eine Abmahnung oder gar strafrechtliche Verfolgung allein aufgrund dieser Angabe droht dir nicht.

Geschäftsführer: Offizielles „Organ“ einer juristischen Person

Problematisch wird es erst beim wettbewerbsrechtlichen Aspekt. Gesellschaftsrechtlich gesehen bist du als Geschäftsführer der Funktionsträger der juristischen Person einer Kapitalgesellschaft. Neben der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat ist die Geschäftsführung laut § 6 GmbHG ein offizielles „Organ“ der Gesellschaft.

Laut § 35 GmbHG „wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“. Als Geschäftsführer trägst du also große Verantwortung für das Unternehmen, das du vertrittst. Deine umfangreichen Haftungs- und Schadenersatzpflichten sind in § 43 GmbHG geregelt. Für Fehler und Unterlassungen kannst du zivil- und strafrechtlich belangt werden. Im Strafgesetzbuch gibt es sogar Spezialvorschriften für vertretungsberechtigte Organe oder Mitglieder einer juristischen Person.

Unlauterer Wettbewerb: Mehr Schein als Sein?

Solchen Gefahren bist du als selbsternannter geschäftsführender Freelancer zwar nicht in demselben Maße ausgesetzt. Aber wenn du Kunden, Lieferanten, Behörden und andere „Marktteilnehmer“ über deine Person, dein Unternehmen, deine Waren und Dienstleistungen sowie die Umstände deiner Angebote täuschst, handelst du irreführend.

Eine lange Liste „irreführender geschäftlicher Handlungen“ findest du im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Laut § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonst wie zur Täuschung geeignete Angaben enthält – unter anderem in Bezug auf „die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität […] Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, […] Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs.“

Als ein Anhaltspunkt für eine irreführende Selbstdarstellung kann die unzutreffende Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer“ gewertet werden. Wettbewerbsrechtliche Folgen in Form von erfolgreichen Abmahnungen, Klagen und Bußgeldern ergeben sich in der Regel jedoch erst dann, wenn du als Marktteilnehmer weitere irreführende Angaben über dich und dein Unternehmen machst – etwa zur Rechtsform („meine Firma“, „unsere Holding“) oder zu Umsatzhöhe, Auftrags-, Kunden- oder Mitarbeiterzahlen.

Besondere Vorsicht bei Pflichtangaben!

Sei auf jeden Fall vorsichtig, wenn du die formal unzutreffende Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer“ nutzt, besonders dann, wenn du Pflichtangaben im Sinne der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) machst. Das gilt vor allem, wenn du diese Angaben auf deiner Website (z. B. im Impressum oder auf der Kontaktseite) oder auf einer anderen Online-Plattform veröffentlichst, die sich an Verbraucher richtet (z. B. in deinem Online-Shop).

Denn obwohl der Begriff „Geschäftsführer“ zivilrechtlich (z. B. in § 677 BGB) nicht ausschließlich den GmbH-Geschäftsführer bezeichnet, wird er in der Öffentlichkeit oft genau so verstanden. So urteilte das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013: „Mit der Bezeichnung ‚Geschäftsführer‘ assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt.“

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