Dauerstreit um den Thermostat?
Die Konflikte um die optimale Raumtemperatur im Büro werden durch die unterschiedliche individuelle Wahrnehmung verschärft. So liegt nach einer Studie die Wohlfühltemperatur von Frauen im Durchschnitt bei 25 Grad Celsius, die von Männern bei 22 Grad. Anscheinend erreichen die Geschlechter auch ihre optimale geistige Leistung bei unterschiedlicher Umgebungstemperatur. Das fanden Forscher heraus, nachdem Probandinnen und Probanden bei Raumtemperaturen zwischen 16 und 33 Grad Celsius kognitive Tests absolvierten.
Ob die Heizung im Büro nun direkt am Heizkörper oder zentral und automatisch geregelt wird: Die Frage nach der optimalen Temperatur lässt sich wohl nur ganz konkret für den eigenen Betrieb entscheiden, abhängig von der individuellen Kälteempfindlichkeit der Belegschaft. Im Zweifel sind Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn sie sich an die Vorgaben der ASR halten.
Der Arbeit fernbleiben, weil die Büroheizung ausfällt?
Selbst wenn es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Büro zu kalt ist, können sie nicht einfach zu Hause bleiben. Zu einer Ausnahme von dieser Regel kann es kommen, wenn dort dauerhaft gesundheitsgefährdend niedrige Temperaturen herrschen.
Ein Beispiel wäre ein Arbeitnehmer mit Lungenvorerkrankung bei einem längeren Heizungsausfall während einer Phase sibirischer Kälte. Stellt eine Bronchitis für ihn ein besonderes Risiko dar, darf er unter Umständen die Arbeit verweigern oder vielmehr „zurückbehalten“, bis zumutbare Temperaturen herrschen. Rechtsgrundlage wäre das „Zurückbehaltungsrecht“ nach § 273 BGB. Alternativ kann er eine Gefahrenbeurteilung fordern.
Selbstverständlich sollte er nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden. Das Risiko muss im Zweifel aus ärztlicher Sicht bestätigt werden. Entscheidend sind die individuellen Umstände. Ob der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder Kündigung auf das Fernbleiben wegen Heizungsausfalls reagieren durfte, wird ein Arbeitsgericht stets nach Lage des Einzelfalls entscheiden.
Wenn Arbeitnehmer wegen Schneeglätte oder Busverspätungen zu spät kommen
Schnee und Eis sorgen fast jeden Winter für Verkehrsprobleme. Staus oder Unfälle wegen Straßenglätte halten den Verkehrsfluss auf. Öffentliche Verkehrsmittel kämpfen mit Verspätungen und Ausfällen. Selbst zu Fuß kommt man bei Eis und Schnee langsamer voran. Im schlimmsten Fall geht bei einem plötzlichen Wintereinbruch gar nichts mehr. Was sagt das Arbeitsrecht dazu, wenn Beschäftigte aufgrund solcher Schwierigkeiten zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen?
Das Wegerisiko tragen die Beschäftigten grundsätzlich selbst. Sie haben sicherzustellen, dass sie rechtzeitig zur Arbeit kommen. Die Folgen von Wetter und Jahreszeit sollten sie dabei einkalkulieren. Ist im Winter mit Schnee- oder Eisglätte zu rechnen, müssen Arbeitnehmer entsprechend früher starten. Kommen sie trotzdem zu spät, verlieren sie den Anspruch auf Entlohnung für die versäumte Arbeitszeit.
Im Prinzip kann der Arbeitgeber sogar mit Sanktionen wie einer Abmahnung reagieren. Sie muss allerdings angesichts der Umstände angemessen sein. Das kann zum Beispiel bei wiederholtem Zuspätkommen wegen des Winterwetters der Fall sein. Häufen sich solche Fälle, lässt sich möglicherweise nach der Abmahnung auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.