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Ein Mann mit zerzausten Haaren ist in eine dicke, gestrickte Decke gehüllt. Er hat ein Fieberthermometer im Mund, hält eine Wärmflasche und eine Zitrone. Der blaue Hintergrund zeigt ein Geldschein-Symbol und ein Virus-Symbol.

Krankengeld für Selbstständige: Vorsicht, Falle

Mit Krankengeld können Selbstständige Ausfallzeiten überbrücken. Um es zu beziehen, müssen sie gesetzlich krankenversichert sein und den allgemeinen Beitragssatz bezahlen. Als Alternative gibt es private Krankentagegeldversicherungen.

Selbstständige und Krankengeld: eine Frage der Tarifwahl

Genau wie bei Beschäftigten ist auch für Selbstständige eine Krankenversicherung Pflicht. Anders als Arbeitnehmer können sie unabhängig vom Einkommen aussuchen, ob sie eine private Krankenversicherung abschließen oder freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.

  • Die private Krankenversicherung steht grundsätzlich immer offen. Dort sind die Tarife und die Leistungen sehr unterschiedlich. Entscheidend für die Beitragshöhe sind neben dem Leistungsumfang auch Alter und Gesundheitszustand.
  • Viele Selbstständige ziehen die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Sie ist möglich, wenn Selbstständige schon vor der Existenzgründung gesetzlich krankenversichert waren und in den ersten drei Monaten danach die Aufnahme beantragen.
  • Allerdings umfasst die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch einen Krankengeldanspruch. Das Grundmodell ist die Versicherung zum ermäßigten Beitragssatz (2025: 14 Prozent plus Zusatzbeitrag) ohne Krankengeld. Alternativ können freiwillig Versicherte den allgemeinen Beitragssatz wählen (2025: 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag) und erhalten dann genau wie Arbeitnehmer Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag.
  • Freiwillig krankenversicherte Selbstständige sind gegenüber Angestellten in doppelter Hinsicht schlechtergestellt. Sie tragen ihre gesamten Beiträge selbst, während bei Beschäftigten die Hälfte davon vom Arbeitgeber bezahlt wird. Außerdem haben Selbstständige keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Arbeitnehmern erhalten im Krankheitsfall sechs Wochen lang ihr Entgelt vom Arbeitgeber.
  • Eine Ausnahme gilt für kreative Selbstständige, die Mitglied in der Künstlersozialkasse sind wie selbstständige Designer, Fotografinnen oder Werbetexter. Diese Gruppe ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Damit zahlt sie stets den allgemeinen Beitragssatz und hat im Gegenzug Anspruch auf Krankengeld. Außerdem müssen KSK-Mitglieder genau wie Beschäftigte nur die Hälfte des Beitrags selbst aufbringen. Die andere Hälfte wird aus Steuermitteln und der Künstlersozialabgabe
  • Gesetzlich pflichtversichert sind auch Teilzeit-Selbstständige, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung den Hauptberuf. Für sie gelten damit bei der Krankenversicherung und beim Krankengeld die gleichen Regelungen wie für Vollzeit-Angestellte.

Krankengeld – was ist das genau?

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die nach 42 Tagen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit einsetzt. Dabei werden Samstage, Sonntage und Feiertage mitgezählt. Ab dem 43. Tag erhalten Arbeitnehmer pro Krankheitstag ein auf Tagessätze umgerechnetes Ersatzentgelt. Es entspricht 70 Prozent ihres Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettolohns.

Entsprechende Regelungen gelten auch für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz bezahlen. Sie erhalten 70 Prozent ihres täglichen Arbeitseinkommens.

Das Arbeitseinkommen, das zur Beitragsberechnung herangezogen wurde, ist bei Selbstständigen auch für die Höhe des Krankengelds maßgeblich: Die 70 Prozent bemessen sich nach dem Arbeitseinkommen vor Beginn der Krankheit.

Maximal kann das Krankengeld im Jahr 2025 128,63 Euro pro Tag erreichen. Das entspricht 70 Prozent der in diesem Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, umgerechnet auf Tagesbeträge. Um diese Krankengeldhöhe zu erreichen, müssen freiwillig versicherte Selbstständige ein Arbeitseinkommen von 183,75 Euro pro Kalendertag erzielen. Ein minimales Krankengeld gibt es nicht.

Was zählt bei freiwillig Versicherten als Arbeitseinkommen?

Als Arbeitseinkommen zählen im Regelfall die Einkünfte gemäß dem letzten Einkommensteuerbescheid. Anders als bei Angestellten tragen auch Einkünfte aus Vermietung, aus Rentenbezug oder durch Kapitalerträge zur Beitragsbemessung bei. Selbstständige sind damit auch in diesem Punkt schlechtergestellt.

In der Regel ergibt er sich aus dem neuesten Einkommensteuerbescheid – der allerdings bereits zwei oder mehr Jahre zurückdatieren kann.

Nach oben sind die Beiträge durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Nur Einkünfte bis zu diesem Betrag, der 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich liegt, werden für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Das ergibt eine maximale Beitragshöhe von 943 Euro monatlich, wenn Krankengeldanspruch besteht, zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die jeweilige Kasse erhebt.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse für freiwillig versicherte Selbstständige ist auch nach unten gedeckelt. Sie zahlen also einen Mindestbeitrag, selbst wenn ihr tatsächliches Arbeitseinkommen rechnerisch einen niedrigeren Beitrag ergibt. Dieses fiktive Mindest-Arbeitseinkommen wird selbst dann als Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn die Selbstständigen vorübergehend gar nichts mehr verdienen. 2025 macht diese Mindestbemessungsgrundlage 1.248,33 Euro monatlich aus. Das ergibt mit Anspruch auf Krankengeld einen monatlichen Mindestbeitrag zur Krankenkasse von 128,26 Euro. Auch in diesem Fall kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse hinzu.

Mögliches Krankengeld-Problem: 42 Kalendertage Wartezeit

Eine mögliches Krankgeld-Problem für Selbstständige kann die Wartezeit von sechs Wochen bis zum Bezug der Leistung darstellen. Angestellte haben in dieser Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Selbstständige müssen dagegen fast anderthalb Monate ohne Einkommen überbrücken, bevor das Krankengeld einsetzt. Sie sollten also über entsprechende Rücklagen verfügen.

Abmildern lässt sich das Problem durch Wahltarife, die verschiedene gesetzliche Krankenkassen anbieten. Solche Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es mit unterschiedlichen Leistungen, darunter auch Krankengeld zu einem früheren Zeitpunkt. Die genauen Bedingungen und Kosten variieren von Kasse zu Kasse, und nicht alle gesetzlichen Krankenkassen haben einen Wahltarif für früheren Krankengeldbezug im Programm. Wer einen Wahltarif abschließt, bindet sich dadurch für mindestens drei Jahre an seine Krankenkasse.

 

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Weiteres mögliches Problem: Es gibt keinen Mindest- Krankengeldanspruch, nur Mindestbeiträge

Ein weiteres Ärgernis für viele Selbstständige ist der Umstand, dass ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung selbst bei fehlenden Einnahmen nicht unter eine bestimmte Grenze sinken können, während das Krankengeld nicht nach unten gedeckelt ist.

  • Die Krankenkassenbeiträge sind bei Selbstständigen wie oben beschrieben an ein fiktives Mindesteinkommen geknüpft. Sie müssen in jedem Fall einen bestimmten Mindestbeitrag bezahlen.
  • Dagegen bemisst sich das Krankengeld am tatsächlichen Arbeitseinkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Bei sehr niedrigen Einkünften sinkt auch der Krankengeldanspruch entsprechend.

Weist der letzte Einkommensteuerbescheid niedrige oder gar keine Einkünfte aus, erhält man nur ein sehr niedriges oder gar kein Krankengeld – während gleichzeitig der Mindestbeitrag bezahlt werden muss. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Gesetz und wurde bereits mehrfach von den Sozialgerichten bestätigt (u. a. LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 – L 11 KR 5087/14).

Verschärfend kommt hinzu: Der Beitrag wird grundsätzlich nur vorläufig festgesetzt. Liegt der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr später vor, mit einem im Vergleich zum Vorjahr veränderten Arbeitseinkommen, sind Beitragsnachforderungen oder Beitragserstattungen möglich. Mehr dazu steht im Beitrag „Nachzahlungen bei Krankenkassenbeiträgen“.

Auch diese Form der Korrektur bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Krankengeldbezug. Entscheidend für dessen Höhe ist das Arbeitseinkommen, das zur Zeit des Krankengeldbescheids ausschlaggebend ist. Ist der Bescheid wirksam, wird er im Unterschied zur vorläufigen Beitragshöhe nicht mehr korrigiert. Die Beiträge, die während der Zeit der Krankheit gezahlt werden müssen, können also nachträglich nach oben angepasst werden, ohne dass der Krankengeldbezug entsprechend korrigiert wird.  Auch das haben die Sozialgerichte bestätigt (z. B. LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 – L 11 KR 431/23).

Alternative zum Krankengeld: die private Krankentagegeldversicherung

Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige können alternativ den ermäßigten Tarif ohne Krankengeldbezug mit einem Zusatz-Angebot privater Krankenversicherer kombinieren. Private Krankentagegeldtarife bieten ebenfalls eine Absicherung bei Krankheit durch Auszahlung eines festgelegten Geldbetrags pro Krankheitstag nach einer im Vertrag bestimmten Karenzzeit.

Möglich ist auch die Kombination aus freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch und einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung, um im Krankheitsfall den Einkommensausfall vollständig auszugleichen.

Da die privaten Kassen in ihrer Produktgestaltung weitgehend frei sind, bestehen große Unterschiede in Bezug auf die Kosten und die Bedingungen bei Krankentagegeldversicherungen. Das betrifft zum Beispiel die Zahl der Karenztage bis zur Versicherungsleistung. Bei den meisten, aber nicht bei allen Tarifen wird eine Gesundheitsprüfung verlangt. Um Kosten und Nutzen genau zu vergleichen, empfiehlt sich ein Besuch auf neutralen Versicherungs-Vergleichsportalen. Es lohnt sich, die die verschiedenen Optionen sehr genau durchzurechnen. Gerade bei Selbstständigen ist die Perspektive entscheidend: Sowohl das Einkommen wie der Gesundheitszustand sind nur allzu veränderlich.

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