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Eine junge Frau arbeitet in einem Künstler-Atelier an eine Kunstwerk

Künstlersozialkasse – das sollten Unternehmer wissen!

Hast du Aufträge an eine selbstständige PR-Texterin, einen selbstständigen Werbegrafiker, eine selbstständige Designerin oder einen selbstständigen Fotografen vergeben? Dann wird auf die dafür gezahlten Honorare vermutlich Künstlersozialabgabe fällig. Du musst selbst aktiv werden und diese Honorare der Künstlersozialkasse melden.

Viele wissen gar nicht, dass sie dazu verpflichtet sind. Die sogenannte Künstlersozialabgabe („KSK-Abgabe“) fällt grundsätzlich dann an, wenn du als Selbstständiger oder Unternehmerin Aufträge an „selbstständige Künstler und Publizisten“ vergibst. Dabei wird Kunst und Publizistik sehr weit gefasst – es geht um kreative Leistungen im weitesten Sinne. Hier findest du das Wichtigste zur KSK-Abgabe zusammengefasst.

Wie hoch ist die Abgabe an die Künstlersozialkasse?

Für das Jahr 2025 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,0 Prozent der Netto-Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer).

Abgabe versäumt? Das kann teuer werden

Die Künstlersozialkasse hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Abgabe (laut Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG). Sie verfügt über ein eigenes Prüfwesen. Zusätzlich kontrollieren die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung, ob du die Abgabe abgeführt hast. Falls nicht, musst du sie rückwirkend für bis zu fünf Jahre auf einmal nachzahlen. Zudem drohen Säumniszuschläge und Bußgelder.

Künstlersozialkasse – Pflicht-Sozialversicherung für kreative Selbstständige

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK sorgt dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten sozial abgesichert sind – über sie laufen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Besondere: KSK-Versicherte zahlen trotz Selbstständigkeit nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird von der KSK beigesteuert, die sich unter anderem durch die Künstlersozialabgaben der sogenannten Verwerter finanziert.

Für welche Tätigkeiten fällt Künstlersozialabgabe an?

Leider gibt es keine einfache Abgrenzung der Tätigkeiten, die abgabepflichtig sind. Das Gesetz liefert nur eine allgemeine Definition für Künstler und Publizisten. Mehr Klarheit bietet die von der KSK bereitgestellte Liste der künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten – von A wie Akrobat bis Z wie Zeichner. Dazu zählen beispielsweise auch Interface-Designer, publizistische Übersetzer, Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Web-Designer.

Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob die beauftragte Designerin oder Fotografin selbst Mitglied der KSK ist. Auch wenn die Grafikerin, die dein Logo entwirft, im Ausland sitzt, noch studiert, bereits in Rente ist oder nebenbei angestellt arbeitet – die Abgabepflicht bleibt bestehen.

Die Form der Zahlung ist egal

Wie du die Bezahlung bezeichnest, ist für die Abgabepflicht unerheblich. Die KSK zählt dazu „Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen“ sowie weitere Formen der Bezahlung. Auch Spesen, Auslagenersatz und Nebenkostenerstattungen sind grundsätzlich abgabepflichtig – mit Ausnahme steuerfreier Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenpauschalen.

Keine Abgabepflicht besteht …

  • für die kreative Arbeit von Arbeitnehmern (die sind sozialversichert).
  • für Aufträge bzw. Zahlungen an eine KG oder OHG sowie an Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder UG. (Ein kreativer Auftrag an eine GbR ist hingegen abgabepflichtig.)

Die meisten Unternehmen sind Verwerter

Als abgabepflichtige Verwerter gelten alle Unternehmen und Selbstständigen, wenn sie:

  • entweder zur Eigenwerbung oder für geschäftliche Zwecke selbstständige Kreative beauftragen (z. B. für Flyer, Website-Gestaltung, Marketingauftritte, Werbung), sofern die Auftragskosten mehr als 450 Euro pro Jahr betragen.
  • oder wenn sie ohnehin als typische Verwerter gelten, weil sie mit kreativen Leistungen Geld verdienen (z. B. Verlage, Show-Veranstalter oder Werbeagenturen). Eine Liste typischer Verwerter steht im Gesetz (§ 24 Abs.1 KSVG).

Die Abgabepflicht gilt auch für …

  • Selbstständige, die selbst kreativ arbeiten, wenn sie Unteraufträge an andere Kreative vergeben. Beispiel: Eine Webdesignerin lässt sich für ein Projekt Illustrationen von einem Fotografen anfertigen und stellt dessen Honorar ihrem Auftraggeber in Rechnung. In solchen Fällen kassiert die KSK doppelt – sowohl von der Webdesignerin als auch vom Auftraggeber.
  • Vermittler (z. B. Event-Agenturen), wenn sie in den Vertragsabschluss zwischen Künstler und Auftraggeber involviert sind und Letzterer nicht selbst abgabepflichtig ist. Beispiel: Eine Agentur vermittelt einen Comedian für eine private Geburtstagsfeier.

Bagatellgrenze: 450 Euro pro Jahr

Außer bei den typischen Verwertern gilt eine Bagatellgrenze von 450 Euro. Wenn du für kreative Leistungen von Selbstständigen (ohne Umsatzsteuer) weniger als 450 Euro im Jahr zahlst, fällt keine Abgabe an.

Vorsicht: Als Werbetexterin oder PR-Beraterin musst du trotzdem Künstlersozialabgabe zahlen, selbst wenn du nur für 440 Euro im Jahr Fotos von einem selbstständigen Fotografen kaufst – denn du zählst zu den typischen Verwertern.

Das Verfahren

Unternehmen oder Selbstständige, die abgabepflichtige Zahlungen leisten, aber noch nie Künstlersozialabgabe gezahlt haben, müssen sich eigenständig bei der KSK anmelden. Dafür gibt es einen Anmelde- und Erhebungsbogen im PDF-Format.

Nach der Registrierung musst du einmal jährlich alle abgabepflichtigen Entgelte als Gesamtsumme melden – und zwar bis zum 31. März des Folgejahres. Die KSK verschickt dazu Meldebögen. Ab einer bestimmten Abgabenhöhe werden außerdem monatliche Vorauszahlungen festgelegt.

Aufzeichnungspflichten

Wer zur KSK-Abgabe verpflichtet ist, muss sicherstellen, dass alle Zahlungen in der Buchführung nachvollziehbar sind. Die entsprechenden Belege müssen für fünf Jahre aufbewahrt werden.

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