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Minijobber einstellen und anmelden

Einfacher als gedacht: Minijobber einstellen und anmelden

Aushilfstätigkeiten und Nebenjobs in Form von Minijobs sollen den Betrieben möglichst wenig Bürokratie verursachen. Tatsächlich erfordert eine geringfügige Beschäftigung, wie Minijobs offiziell heißen, relativ wenig Aufwand bei der Anmeldung und Verwaltung.

Minijobs sind – zumindest bisher – auch als 450-Euro-Jobs bekannt. Für Jobs mit einem Monatslohn bis zu dieser Grenze gelten deutlich vereinfachte Bedingungen. Der Mitarbeiter selbst kann annähernd netto für brutto erhalten. Dem Arbeitgeber bleibt ein spürbarer Teil der Formalitäten erspart, die eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfordert.

In Planung: 520-Euro-Jobs

Bitte beachte: Die Bundesregierung plant ab Oktober 2022 eine Aufstockung der Einkommensgrenze bei geringfügiger Beschäftigung von 450 Euro auf 520 Euro. Der entsprechende Gesetzentwurf ist allerdings noch nicht verabschiedet.

Minijobzentrale: Einzugsstelle, Info-Point und Ansprechpartner

Bei regulären, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten ist die gesetzliche Krankenkasse der Beschäftigten für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Bei Minijobbern ist es die Minijobzentrale.

Die heißt offiziell „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ und ist trotz dieser sperrigen Bezeichnung dafür zuständig, die Sozialversicherungspauschalen und die Lohnsteuerpauschale geringfügig Beschäftigter entgegenzunehmen.

Außerdem bietet die Minijobzentrale ausführliche und relativ praxisnahe Informationen, auch für Arbeitgeber. Bleiben trotzdem Fragen offen, hilft montags bis freitags von 7 Uhr bis 17 Uhr eine Service-Hotline unter der Rufnummer 0355 – 2902 70799 weiter.

Abgaben und Lohnsteuerpauschale bei einem Minijob

Die folgenden Werte beziehen sich alle auf die erste Jahreshälfte des laufenden Jahres:

  • Die Lohnsteuer beträgt pauschal 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei 450 Euro sind das also 9 Euro im Monat. Ob du diesen Betrag als Arbeitgeber vom Minijobber-Lohn einbehälst (Abwälzung) oder aus eigener Tasche bezahlst, bleibt dir überlassen. Alternativ kannst du die Lohnsteuer gemäß der individuellen Mitarbeiter-Steuerklasse, den Freibeträgen und dem genauen Einkommen berechnen. Das ergibt aber nur in wenigen Fällen Sinn.
  • Für die Krankenversicherung fällt für dich als Arbeitgeber ein Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent an – vorausgesetzt, dein Minijobber ist gesetzlich krankenversichert. Zur Rentenversicherung sind es 15 Prozent, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung wird kein Arbeitgeber-Beitrag fällig.
  • Außerdem ist noch ein Unfallversicherungsbeitrag abzuführen. Seine Höhe hängt von der Branche ab.
  • Hinzu kommen…
    • die Arbeitgeber-Umlage 1 für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit 0,9 % (falls du in der Regel maximal 30 Beschäftigte hast),
    • die Arbeitgeber-Umlage U2 für Mutterschaftsleistungen in Höhe von 0, 29 Prozent (fällt auch bei Männern an) sowie
    • die Insolvenzgeldumlage von 0,09 Prozent.

Dein Minijobber muss einen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 % abführen. Davon kann er sich allerdings mit einem einfachen Antrag befreien. Diesen Antrag richtet er schriftlich an dich als Arbeitgeber. Bewahre das Dokument als Teil der Lohnunterlagen auf.

Diese Pflichten müssen Arbeitgeber beachten

Arbeitgeber müssen zunächst einmal prüfen, ob die Tätigkeit überhaupt ein Minijob ist: Soweit vorhersehbar darf die Einkommensgrenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten werden. Unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Einkommensgrenze ist höchstens dreimal in zwölf Monaten zulässig.

Außerdem …

  • musst du das genaue Datum des Beschäftigungsbeginns festhalten.
  • benötigst du eine Betriebsnummer. Die wird dir von der Arbeitsagentur zugewiesen.
  • muss dein Unternehmen bei der für deine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein und eine Unfallversicherungs-Mitgliedsnummer besitzen.
  • brauchst du die Steuernummer deines Betriebs. Falls du die nicht kennst, erfragst du diese bei deinem Steuerberater, Steuerbüro oder direkt beim Betriebsstätten-Finanzamt.
  • benötigst du eine Software bzw. ein Online-Tool, mit dem du die Meldungen zur Sozialversicherung digital übermitteln kanndt. Der Papierweg ist ausgeschlossen.

Diese Angaben und Dokumente müssen Minijobber vorlegen

Die folgenden persönlichen Informationen brauchst du von geringfügig Beschäftigten:

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse
  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Angaben zur Krankenversicherung
  • eine Erklärung dazu, ob weitere Beschäftigungen vorliegen
  • einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, falls dies gewünscht wird.

Praxistipp: Muster & Checklisten der Minijob-Zentrale

Die Minijobzentrale bietet einige praktische PDF-Vorlagen zum kostenlosen Download an, darunter

  • eine Mustererklärung, mit der Minijobber gegenüber dem Arbeitgeber den Wunsch nach Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erklären können,
  • einen Personalfragebogen, der alle notwendigen Angaben des Minijobbers umfasst.

Ganz wichtig: Solche Unterlagen sollten auf keinen Fall verlorengehen! Bewahre die unterschriebenen Originaldokumente sorgfältig auf.

Vorsicht, Falle!: Wichtige Einzelfragen

Der Aufwand für die Anmeldung und Verwaltung hält sich zwar in Grenzen – trotzdem gibt es eine Menge Stolperfallen:

  • Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine lebenslange Personenkennnummer der Steuerverwaltung mit 11 Ziffern. Man findet sie z. B. auf alten Lohnsteuerbescheinigungen und Steuerbescheiden. Notfalls kann man sie sich vom Bundeszentralamt für Steuer zuschicken lassen. Dafür sollte man vier Wochen einplanen.
  • Die Sozialversicherungsnummer (SV-Nummer) behält man ebenfalls ein Leben lang. Sie besteht aus 12 Stellen, darunter das Geburtsdatum und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens bei Geburt. Wenn dein Minijobber seine Sozialversicherungsnummer nicht kennt, kannst du stattdessen seinen Geburtsort, den Geburtstag und Geburtsnamen angeben. Das genügt zur Identifizierung für die Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung.
  • Krankenversicherungsschutz: Arbeitgeber müssen ihre Minijobber nicht bei der Krankenversicherung anmelden und bezahlen nur einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag. Nach einem Nachweis über den Krankenversicherungsschutz solltest du trotzdem fragen! Bei gesetzlich Krankenversicherten solltest du auch die Krankenkasse kennen. Diese Angaben benötigst du spätestens ab 2023, weil dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt wird und Krankmeldungen digital von der Kasse abgerufen werden.
  • Weitere geringfügige Beschäftigungen: Die 450-Euro-Grenze gilt für alle Minijobs zusammengenommen. Andernfalls wird aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit – und du als Arbeitgeber haftest für die Sozialabgaben. Falls dein Minijobber bereits eine Haupttätigkeit hat, kann er nur eine weitere geringfügige Beschäftigung ausüben. Lass deinen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter eine Erklärung unterschreiben, in der er mögliche weitere Tätigkeiten angibt und sich verpflichtet, neue Zusatzjobs sofort bekanntzugeben!
  • Sofortmeldungen: Die Anmeldung eines neuen Minijobbers erledigst du normalerweise mit der ersten Lohnabrechnung. In bestimmten Branchen (z. B. im Baugewerbe, der Gastronomie oder dem Transportgewerbe) müssen Arbeitgeber jedoch eine Sofortmeldung abgegeben, sobald der Minijobber seine Arbeit aufnimmt. Die detaillierte Branchen-Aufzählung findet sich in 28a Abs. 4 SGB IV. In allen anderen Fällen sollte der Mitarbeiter spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet werden.
  • Während einer laufenden Beschäftigung ist ein monatlicher Beitragsnachweis Pflicht. Er gibt an, wie viel Sozialversicherungsbeiträge in diesem Monat anfallen. Du musst ihn spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats übermitteln. Am drittletzten Bankarbeitstag ist dann die Zahlung fällig.

Bis Mitte Februar sind zudem die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung fällig. Weitere verpflichtende Meldungen löst die Beendigung der Tätigkeit aus, ebenso ein Wechsel der Krankenkasse.

Praxistipps:

  • Spar dir Arbeit: Viele Minijobber erhalten jeden Monat Lohn in derselben Höhe, z. B. stets 450 Euro. Auch die Sozialversicherungsabgaben bleiben damit gleich. Falls es bei Ihrem Minijobber keine Schwankungen gibt, können Sie einen gleichbleibenden Dauer-Beitragsnachweis nutzen.
  • Beim Einrichten deines Mitarbeiters im Lohnabrechnungsprogramm wirst du nach dessen Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel gefragt. Ein Minijobber fällt in die Personengruppe 109. Sein Beitragsgruppenschlüssel lautet 6500, falls der Minijobber keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, sonst lautet er 6100.

Nicht vergessen: Auf die Arbeitszeiten achten!

Wenn du einen Mitarbeiter geringfügig beschäftigst, bist du verpflichtet, seine Arbeitszeiten aufzuzeichnen bzw. von ihm aufzeichnen zu lassen. Das schreibt § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) vor. Ein Formblatt Stundenaufzeichnung steht auf der Website der Minijobzentrale zum Download bereit.

Sinnvoll ist die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ohnehin. Schon allein deshalb, weil du die Arbeitszeiten auch mit Blick auf den Mindestlohn im Blick behalten musst. Der Mindestlohn beträgt derzeit 9,82 Euro pro Stunde und steigt am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Ein Problem ergibt sich, wenn der Minijobber im Monat mehr Arbeitsstunden leistet als die Geringfügigkeitsgrenze auf Basis des Mindestlohns erlaubt. Zurzeit liegt die monatliche Obergrenze bei 45 Arbeitsstunden, ab Juli sinkt sie auf 43 Stunden.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet 46 Stunden im Monat. Da der Mindestlohn aktuell bei 9,82 Euro liegt, beträgt sein Lohnanspruch 451,72 Euro, auch wenn der Arbeitsvertrag nur 450 Euro vorsieht.

Das ist nicht nur ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz: Die Tätigkeit wird dadurch auch sozialversicherungspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn trotz der längeren Arbeitszeit tatsächlich nur 450 Euro ausbezahlt werden.

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