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Tauschgeschäfte: Steuerfrei auf Gegenseitigkeit?

Tauschgeschäfte (englisch Barter) haben Konjunktur: Obwohl die früher übliche Naturalwirtschaft in modernen Gesellschaften weitgehend von der Geldwirtschaft verdrängt wurde, verlangt niemand von dir, deine Geschäfte mit Geldscheinen oder per Banküberweisung zu bezahlen.

Tauschgeschäfte finden nicht nur unter Freunden, Kollegen und Nachbarn statt. Auch kommerzielles Bartering ist weit verbreitet. Tauschen ist völlig legal: Ob du dabei im Verhältnis eins zu eins tauschst oder Honorar und Kaufpreis durch eine Gegenleistung lediglich herabsetzt, spielt überhaupt keine Rolle.

Leistung und Gegenleistung müssen auch nicht unbedingt zeitgleich erbracht werden: Du darfst den Anspruch auf eine Gegenleistung genauso gut zu einem späteren Zeitpunkt einlösen. Selbst ein Ringtausch zwischen drei und mehr Teilnehmern sowie der An- und Verkauf von Tauschrechten ist zulässig!

In solchen Fällen empfiehlt sich natürlich die Schriftform. Wenn du in größerem Umfang auf Tauschhandel und Kompensationsgeschäfte setzt, solltest du dich außerdem unbedingt von einem Steuerberater unterstützen lassen.

 

Vielseitige Einsatzmöglichkeiten

Wechselseitige Kunden-/Lieferanten-Verhältnisse sind im Geschäftsleben viel häufiger anzutreffen, als du vielleicht vermutest:

Existenzgründer und finanzschwache Selbstständige profitieren so von Produkten und Leistungen, für die ihnen das nötige Kleingeld fehlt. Nach dem Motto „Druckst du mir meine Imagebroschüre, schreibe ich dir deine Pressemitteilung …“ sind gerechte Geschäfte auf Gegenseitigkeit möglich, ohne dass auch nur ein einziger Cent den Besitzer wechselt.

Auch bei Vertragsverhandlungen kommen Tauschgeschäfte oft zum Einsatz: Schließlich hast du nicht nur gute Produkte oder Dienstleistungen zu bieten, sondern kaufst umgekehrt auch für deinen Betrieb ein. Da liegt es doch nahe, die Vergabe eines Auftrags davon abhängig zu machen, dass der Lieferant dir ebenfalls entgegenkommt – oder umgekehrt.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Tausch- und Kompensationsgeschäfte müssen im Interesse aller Beteiligten sein. Wenn du dir selbst oder anderen durch Tauschgeschäfte private Vorteile verschaffst, bewegst du dich auf dünnem Eis, was Bestechung oder Bestechlichkeit betrifft.

Das Finanzamt tauscht mit

Wichtig ist jedoch, dass du über deine Leistungen und Gegenleistungen genau Buch führst – am besten und einfachsten in Form ganz normaler Rechnungen: Denn …

  • sowohl der Tausch (= Warenlieferung gegen Warenlieferung) als auch
  • tauschähnliche Geschäfte (Waren oder Dienstleistungen gegen Dienstleistungen)

… sind steuerpflichtig! Lieferungen und Leistungen der Gegenseite werden als geldwerte Entgelte gewertet.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Selbstständigen („Business to Business“ = „B2B“) ist das aber vielfach kein Nachteil. Denn unterm Strich ergibt sich in der Regel ein Nullsummenspiel:

  • Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer heben sich Einnahmen und Ausgaben gegenseitig auf.
  • Bei der Umsatzsteuer neutralisieren sich Umsatz- und Vorsteuer. Probleme treten allenfalls dann auf, wenn die jeweiligen Lieferungen und Leistungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen oder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.

 

Tauschgeschäfte im Umsatzsteuerrecht

Dass es sich bei Tauschgeschäften um Umsätze handelt, kannst du in § 3 Abs. 12 UStG nachlesen:
„(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.“

  • Als Entgelt (und damit als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) gilt der Wert der Lieferung oder Leistung deines Geschäftspartners.
  • Der Umsatzsteuersatz ist abhängig von der Art deiner eigenen Lieferung oder Leistung.
  • Bei Unternehmen, die der Soll-Versteuerung unterliegen, entsteht der steuerpflichtige Umsatz wie üblich im Monat der eigenen Lieferung oder Leistung.
  • Bei der Ist-Versteuerung kommt es darauf an, wann die Gegenleistung erbracht wird: Schließlich handelt es sich dabei um das Entgelt (= Bezahlung) für deine eigene Leistung.

Bitte beachte: Händler, die regelmäßig Waren an andere gewerbliche Unternehmer liefern (oder eintauschen), müssen auch bei Tauschgeschäften die in § 144 Abgabenordnung geregelten Dokumentationspflichten beachten (die sogenannte Aufzeichnung des Warenausgangs).

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